Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Werden die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag zwischen der Aurest GmbH und seinem Kunden als Bestandteil dieses Vertrages vereinbart, so anerkennt der Kunde durch seine Bestellung sämtliche Punkte dieser Geschäftsbedingungen. Mitgeltend für Anlagen der Haustechnik sind die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten gemäss SIA 118.

2. Umfang und Ausführung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung sind die Bestellung resp. der Werkvertrag und die zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen massgebend.

3. Versand

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist, oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, z.B. bei Regiearbeiten auf Baustellen, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Aurest GmbH. Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Chauffeurs auf dem Lieferschein resp. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung, den Tag der Ablieferung miteingerechnet, schriftlich Anzeige zu erstatten.

4. Software und Know-how

Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation nicht an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei der Aurest GmbH oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen vornimmt. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

5. Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen werden in Rechnung gestellt. Von angelieferten Unterlagen wird dem Kunden nach Abschluss des Auftrages je ein Exemplar mit den eingetragenen Änderungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt.

6. Diskretion

Beide Parteien wahren höchste Diskretion, was Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern betrifft.

7. Vorschriften und Normen

Der Kunde hat die Aurest GmbH auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

8. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen

8.1 wenn der Aurest GmbH Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert

8.2 wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält

8.3 wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Aurest GmbH liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung sowie behördliche Massnahmen

8.4 Die Aurest GmbH kann Teillieferungen ausführen

8.5 Bei Verzögerung hat der Kunde der Aurest GmbH eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die Aurest GmbH bis zum Ablauf dieser Nachfrist ihre Pflicht nicht, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei Rücktritt vom Vertrag, hat die Aurest GmbH Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

8.6 Eine Konventionalstrafe hat nur Gültigkeit, wenn sie vertraglich festgehalten und von der Aurest GmbH ausdrücklich genehmigt wurde. Sie darf höchstens 5 % der Auftragssumme betragen und wird auf einen allfällig zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

9. Abnahme/Prüfung

Die Aurest GmbH wird die Lieferungen und Leistungen soweit möglich vor der Ablieferung prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu vergüten. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde der Aurest GmbH sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

10. Garantie

Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk, sofern die Aurest GmbH auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, welche die Aurest GmbH nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Aurest GmbH garantiert, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert.
Die Aurest GmbH verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind. Für eingebautes Material gelten die Garantieverpflichtungen des entsprechenden Lieferanten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Aurest GmbH nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Die Aurest GmbH erbringt die Gewährleistung nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der der Aurest GmbH freien Zugang zu gewähren hat. Mit der Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen. Die Ausführung von Arbeiten aus Gewährleistungsansprüchen darf nur mit der Einwilligung der Aurest GmbH durch Dritte vorgenommen werden.

11. Weitere Haftung

Die Aurest GmbH haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für weitere Personen- und Sachschäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der Aurest GmbH entstehen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für Sach- und Personenschäden ausgeschlossen, welche als Folge von unsachgemässen Manipulationen oder Eingriffen Dritter am Liefergegenstand verursacht werden.

12. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne MwSt., Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen ab Rechnungsstellung. Bei Aufträgen grösser Fr. 15’000.- werden Teilrechnungen zu 1/3 bei Bestellung, 1/3 vor der Lieferung und 1/3 nach der Abnahme gestellt (Teilrechnungen zahlbar innert 10 Tagen). Die Schlussrechnung ist bezahlbar innert 30 Tagen netto. Eine Erfüllungsgarantie auf diesen Beträgen wird nicht geleistet. Die Abrechnung von Mehr- bzw. Minderleistungen erfolgen aufgrund der Einheitspreislisten der Aurest GmbH oder, wenn nicht vorhanden, aufgrund der VSAS-Kalkulationsgrundlagen des aktuellen Jahres. Die Einheitspreise gelten für Arbeiten in der Werkstatt der Aurest GmbH bei Abweichungen vom ursprünglichen Preis von max. 20 % (SIA 118). Grössere Abweichungen erfordern eine neue Berechnung. Arbeiten auf der Baustelle werden in Regie gemäss den Ansätzen des VSAS verrechnet. Die Konditionen des Hauptangebotes gelten nicht automatisch für Regiearbeiten. Eine allfällige Teuerung wird nach der Liste Verrechenbare Teuerung nach VSAS verrechnet. Der Kunde darf allfällige Gegenansprüche nur bei schriftlicher Einwilligung der Aurest GmbH oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

13. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Aurest GmbH Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen. Die Aurest GmbH ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Kunde erklärt sich mit der Eintragung des Eigentumsvorbehalts im entsprechenden Register ausdrücklich einverstanden.

14. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verstösse gegen Exportvorschriften und daraus entstehende Kosten oder Schäden trägt der Kunde.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Herisau. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.